Initiative Zernikow e.V.

Vorstand

Auf der Mitgliederversammlung 2019 wurde ein neuer Vorstand gewählt.
Die Vorstandsmitglieder sind:

  • z. Zt. vakant (Vorsitzende)
  • Clemens Franke (stellv. Vorsitzender)
  • Lukas Beckmann (stellv. Vorsitzender)
  • Mathias Gebauer (Beisitzer)
  • Babett Sachse (Kassenwartin)

Satzung

§ 1 – NAME, SITZ und GESCHÄFTSJAHR:

(1) Der Verein führt den Namen INITIATIVE ZERNIKOW e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 16775 Zernikow. Die postalische Anschrift ist die Adresse des Vorstandes.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – VERBANDSZWECK und ZIELE:

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zur Erhaltung und Förderung der kommunalen Infrastruktur in der Gemeinde Zernikow einschließlich ihrer Ortsteile Burow, Altglobsow sowie Buchholz.
(2) Der Verein fördert Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Kunst und Kultur, Erziehung und Volksbildung, Heimatpflege und Heimatkunde.
(3) Der Satzungszweck wird durch Sorge um Restaurierung. Erhaltung und ggf. auch Wiederherstellung von historisch und kulturell bedeutsamen, denkmalgeschützten Bauten und Anlagen sowie der naturgeschützten Objekte im Rahmen des Landschaftsschutzes und der kommunalen Infrastruktur in der Gemeinde Zernikow verwirklicht. Ferner verwirklicht der Verein seinen Satzungszweck durch Veranstaltungen, Seminare, Fachtagungen, Ausstellungen, Veröffentlichungen (Print, Audio, Video, Webseite)
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Für die Verwirklichung der Satzungszwecke beschafft der Verein – zusätzlich zu dem eigenen Aufkommen an Mitgliedsbeiträgen und Spenden – Mittel anderer Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(6) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
(7) Mittel und Vermögen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln oder dem Vermögen des Vereins.
(8) Es darf keine natürliche und juristische Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck des Vereins fremd sind der durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten nur Auslagen vergütet.

§ 3 – MITGLIEDSCHAFT:

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann erwerben:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Verbände und Organisationen mit Zwecken ähnlicher Art.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist der nächsten Mitglieder-Versammlung bekannt zu machen.
(2) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten und juristische Personen oder Vertreter der in Ziffer (1c) dieses Paragraphen genannten Verbände und Organisationen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(3) Durch einen schriftlichen Antrag wird die Aufnahme in den Verein beantragt. Dieser erfolgt bei:
a) natürlichen Personen durch eine Beitritts-Erklärung.
b) juristischen Personen, Verbanden und Organisationen durch schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.“ Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Beitritts-Erklärung und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages auf dem Konto des Vereins.

§ 4 ERLÖSCHEN der MITGLIEDSCHAFT:

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der nur auf das Ende des Mitgliedjahres erfolgen kann und drei Monate vorher schriftlich gemeldet sein muss, oder bei natürlichen Personen durch Tod oder durch Erlöschen der Juristischen Person: b) Die Beendigung der Mitgliedschaft von Verbänden und Körperschaften erfolgt wie bei juristischen Personen durch schriftliche Austrittserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Beschluss des Vorstandes, der ein Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausschließen kann. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
c) wenn ein Mitglied ihren [seinen] jährlichen Mitgliedsbeitrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren trotz eines Erinnerungsschreibens nicht gezahlt hat.

§ 5 – RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER:

(1) a) Die Mitglieder sind berechtigt, vorhandene Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.
b) Mitglieder sind verpflichtet, dem Vereinsvorstand Änderungen ihrer postalischen und/oder digitalen Erreichbarkeit mitzuteilen. c) Die Mitglieder sind berechtigt mit Bezug auf und im Sinne des obigen
§ 2 – VEREINSZWECK und ZIELE – insbesondere die Absätze: (1) „zur Erhaltung und Förderung der kommunalen Infrastruktur“ und (6) „weltanschaulich und parteipolitisch neutral“ sowie (7) „keine Zuwendung aus den Mitteln oder Vermögen des Vereins“ – auf Wahllisten -Vorschlägen des Vereins, bei kommunalen und anderen Wahlen als natürliche Personen zu kandidieren und wählbar zu sein. Kandidaten politischer Parteien sind nicht berechtigt gleichzeitig auf der Liste des Vereins zu kandidieren, sind jedoch ansonsten als Mitglieder des Vereins berechtigt und hoch willkommen.
(2) Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Sie sind verpflichtet, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Interesse und dem Ansehen des Vereins und der von ihm verfolgten Ziele schaden könnte.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, kalenderjährlich bargeldlos einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen. Die jährliche Höhe beträgt 12 (zwölf) Euro. Er kann durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach vorangehender schriftlicher Ankündigung auf Vorschlag des Vorstandes verändert werden. Darüber hinaus sind Spenden und Zuwendungen stets sehr erwünscht.
(4) Spenderinnen und Spender sowie Zuwendungsgeberinnen und Zuwendungsgeber erhalten steuerlich verwendbare Bestätigungen auf Grundlage der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Zwecke sowie den Ausführungsbestimmungen des Finanzamtes in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch seine Beitragsordnung und seine Vereinbarungen mit juristischen Personen und Körperschaften.
(6) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine juristische Person hat als Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied des Vereins kann ihre [seine] Stimme auf ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied des Vereins für die jeweilige Mitgliederversammlung übertragen. Einem Mitglied können bis zu zwei Stimmen übertragen werden. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen.

§ 6 – DIE ORGANE DES VEREINS:

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) die ordentliche Mitglieder-Versammlung;
c) der Beirat.

§ 7 – DER VORSTAND:

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Personen an. Eine [ein] Vorsitzende [Vorsitzender], eine [ein] Stellvertreterin [Stellvertreter] und eine [ein] Kassenwartin [Kassenwart]. Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleine vertretungsberechtigt und vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.2 BGB) – soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln mit JA oder NEIN oder Enthaltung gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich. Der Wahlvorgang wird von einem von der Mitgliederversammlung bestätigten Wahlvorstand geleitet, der vom Vorstand vorgeschlagen wird.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 – GESCHÄFTSBEREICH DES VORSTANDES:

(1) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 befreit.
(3) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Ihre Tätigkeit wird nicht vergütet. Schriftlich belegte Ausgaben werden erstattet.
(4) Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören und temporäre Unterstützerinnen und Unterstützer können im Einzelfall auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Förderung ehrenamtlichen Engagements im Rahmen der „Ehrenamtspauschale“ aus besonderem Anlass durch vorangehenden Beschluss des Vorstandes eine steuer- und sozialversicherungsfreie finanzielle Anerkennung erhalten, sofern sich die anerkannte Tätigkeit auf den Zweckbetrieb des Vereins bezieht. Eine Anwendung der Ehrenamtspauschale auf einen Wirtschaftsbetrieb des Vereins ist ausgeschlossen.
(5) Überschüsse aus einem Wirtschaftsbetrieb des Vereins dienen ausschließlich ihrem Zweckbetrieb. Die Überschüsse werden im Jahresbericht gesondert ausgewiesen und dem Verein zugeführt.

§ 9 – BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES:

(1) Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die durch Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Der Vorstand hat das Recht, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Gericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 10 – DIE ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich auf Einberufung durch den Vorstand statt. Die Mitglieder werden hierzu durch Rundschreiben drei Wochen vor dem Termin, an dem die Versammlung stattfinden soll, eingeladen. Die Einladung enthält die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung. (2) Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 5% der Mitglieder dies schriftlich fordern und der Termin für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über drei Monate entfernt ist.
(3) Der Ablauf einer Mitgliederversammlung ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln.

§ 11- BESCHLUSSFASSUNG der MITGLIEDER-VERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung;
b) die Entlastung das Vorstandes;
c) die Neuwahl des Vorstandes;
d) die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder;
e) Satzungsänderungen;
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von fünf Jahren; g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
i) die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los. In anderen Fällen die Stimme der [de] Vorsitzenden.
(4) Satzungsänderungen müssen schriftlich beantragt werden und den Mitgliedern mindestens 7 Werktage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Sie bedürfen einer Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit diese Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Stimmen, die auf Grundlage von §5 (6) übertragen wurden, sind zu berücksichtigen.
(5) Über die Sitzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der [dem] Versammlungsleiterin [Versammlungsleiter] und der Protokollantin [dem Protokollanten] zu unterzeichnen ist.

§ 12 – DER BEIRAT

(1) Auf Vorschlag und Beschluss des Vorstandes können Beirats-Mitglieder ernannt werden.
(2) Der Beirat berät den Vorstand und arbeitet Empfehlungen aus.

§ 13 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Der Verein kann unabhängig von gesetzlichen Auflösungsgründen nur aufgelöst werden, wenn 25% der Mitglieder den Antrag auf Auflösung an den Vorstand richtet und bei der sodann vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung 75% aller Mitglieder des Vereins – also nicht nur die erschienenen Mitglieder – in schriftlicher Abstimmung der Auflösung zustimmen.
(2) Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung nicht anwesend waren, haben das Recht auf eine schriftliche Stimmabgabe. Diese Mitglieder erhalten unaufgefordert innerhalb von 7 Werktagen nach der Mitgliederversammlung einen Abstimmungszettel, auf dem sie oder er mit JA, NEIN oder Enthaltung über die Vereinsauflösung abstimmen kann. Ein Mitglied ist verpflichtet, den Abstimmungszettel innerhalb von 31 Kalendertagen nach Zustellung zurückzusenden. Liegt bis zum Ablauf dieser Frist keine Stimmabgabe vor, wird die Stimme als Enthaltung gewertet. Der Vorstand zählt die schriftlich eingegangenen Stimmen und addiert sie mit dem Stimmenergebnis auf der Mitgliederversammlung. Dieses Gesamtergebnis wird den Mitgliedern anschließend vom Vorstand bekannt gegeben.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Evangelische Kirche und an die Stiftung Denkmalschutz. Der auf die Kirche entfallende Anteil geht zur Hälfte an die Kirchengemeinde Zernikow, die andere Hälfte geht an die Kirchengemeinden Burow, Buchholz und Altglobsow. Die Begünstigten haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die [der] Vorsitzende des Vorstands und ihre [sein] Stellvertreterin [Stellvertreter] gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Zernikow, 16.02.2020

Satzungshistorie:
Der vorliegende Satzungstext wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.02.2020 als Neufassung beschlossen und am 01.02.2021 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nr. VP 3313 NP eingetragen. Die Initiative Zernikow e.V. wurde am 17.08.1992 in Zernikow gegründet. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 11.05.1993 unter der Nr. VR 168 beim Kreisgericht in Zehdenick. Zum 1. August 2006 hat sich die Gerichtszuständigkeit für Vereinsregistersachen in Brandenburg geändert. Seitdem ist der Verein unter der Nr. VR 3313 NP beim Amtsgericht Neuruppin registriert.Satzungsänderungen nach § 11 Absatz (1) wurden auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung am 01.10.1993 in Zernikow beschlossen und am 24.10.1995 unter der Nummer VR 168. lfd.-Nr. 2. in das Vereinsregister eingetragen.