SATZUNG der INITIATIVE ZERNIKOW
gemeinnütziger und eingetragener Verein
Der Verein gibt sich folgende auf seiner Gründungsversammlung am 17.08.1992 in Zernikow einstimmig beschlossene Satzung:
§ 1 – NAME, SITZ und GESCHÄFTSJAHR:
(1) Der Verein führt den Namen INITIATIVE ZERNIKOW e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 16775 Zernikow: die postalische Anschrift ist die Adresse des Vorstandes.
(3) Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgte am 11.05.1993 unter der Nr. VR 168 beim Kreisgericht in Zehdenick.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – VERBANDSZWECK und ZIELE:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung zur Erhaltung und Förderung der kommunalen Infrastruktur in der Gemeinde Zernikow einschließlich ihrer Ortsteile Burow, Altglobsow sowie Buchholz und: –
(2) Der Verein fördert in erster Linie den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz.
(3) Der Satzungszweck wird durch Sorge um Restaurierung. Erhaltung und ggf. auch Wiederherstellung von historisch und kulturell bedeutsamen, denkmalgeschützten Bauten und Anlagen sowie der naturgeschützten Objekte im Rahmen des Landschaftsschutzes und der kommunalen Infrastruktur in der Gemeinde Zernikow verwirklicht.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Für die Verwirklichung der Satzungszwecke beschafft der Verein – zusätzlich zu dem eigenen Aufkommen an Mitgliedsbeiträgen und Spenden – Mittel anderer Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(6) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
(7) Mittel und Vermögen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln oder dem Vermögen des Vereins.
(8) Es darf keine natürliche und juristische Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck des Vereins fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten nur Auslagen vergütet.
(10) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
a) Die evangelische Kirchengemeinde Zernikow und
b) die evangelische Kirchengemeinde Altglobsow mit Burow und Buchholz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 3 – MITGLIEDSCHAFT:
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Verbände und Organisationen mit Zwecken ähnlicher Art. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist der nächsten Mitglieder-Versammlung bekannt zu machen.
(2) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten und juristische Personen oder Vertreter der in Ziffer (1c) dieses Paragraphen genannten Verbände und Organisationen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(3) Durch einen schriftlichen Antrag wird die Aufnahme in den Verein beantragt. Dieser erfolgt bei:
a) natürlichen Personen durch eine Beitritts-Erklärung.
b) juristischen Personen, Verbanden und Organisationen durch schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.” Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Beitritts-Erklärung und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages auf dem Konto des Vereins.
(4) Die Mitgliedschaft wird ferner durch Annahme der Berufung in den Beirat erworben.
§ 4 – ERLÖSCHEN der MITGLIEDSCHAFT:
(1) Die Mitgliedschaft endet
a)durch freiwilligen Austritt, der nur auf das Ende des Mitgliedjahres erfolgen kann und drei Monate vorher schriftlich gemeldet sein muss, oder bei natürlichen Personen durch Tod oder durch Erlöschen der Juristischen Person:
b) Die Beendigung der Mitgliedschaft von Verbänden und Körperschaften erfolgt wie bei juristischen Personen durch schriftliche Austrittserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Beschluss des Vorstandes, der ein Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausschließen kann. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 5 – RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER:
(1) a) Die Mitglieder sind berechtigt, vorhandene Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.
b) Die Mitglieder sind berechtigt – mit Bezug auf und im Sinne des obigen § 2 – VEREINSZWECK und ZIELE – insbesondere die Absätze: (1) “zur Erhaltung und Förderung der kommunalen Infrastruktur” und (6) “weltanschaulich und parteipolitisch neutral” sowie (7) “keine Zuwendung aus den Mitteln oder Vermögen des Vereins” – auf Wahllisten -Vorschlägen des Vereins, bei kommunalen und anderen Wahlen als natürliche Personen zu kandidieren und wählbar zu sein. Kandidaten politischer Parteien sind nicht berechtigt gleichzeitig auf der Liste des Vereins zu kandidieren, sind jedoch ansonsten als Mitglieder des Vereins berechtigt und hoch willkommen.
(2) Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Sie sind verpflichtet, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Interesse und dem Ansehen des Vereins und der von ihm verfolgten Ziele schaden könnte.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Verein jährlich im voraus zu entrichtende Beiträge zu zahlen. Der Jahresbeitrag kann auf Antrag in mehreren Raten getilgt werden. Die Mindesthöhe des Beitrages setzt der Vorstand zunächst auf DM 12.- jährlich für natürliche Personen fest. Darüber hinaus sind Spenden und Zuwendungen stets sehr erwünscht.
(4) Steuerlich verwendbare Bestätigungen über Zuwendungen für kulturelle Zwecke im Sinne der Nummern 4 und 24 der Anlage 7 EStRichtl./Anlage 3 LStRichtl. werden entsprechend der Festlegungen des Finanzamtes Neuruppin von der zuständigen öffentlichen Dienststelle, dem Amt Gransee und Gemeinden, sowie nur für jährliche Beträge über DM 120.– und nicht für Mitgliedsbeiträge nach Jahresende erstellt.
(5) Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch seine Beitragsordnung und seine Vereinbarungen mit juristischen Personen und Körperschaften.
(6) Die Mitglieder haben in der Mitglieder-Versammlung gleiches Stimmrecht. Eine juristische Person hat als Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist möglich.
§ 6 – DIE ORGANE DES VEREINS:
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) die ordentliche Mitglieder-Versammlung;
c) der Beirat.
§ 7 – DER VORSTAND:
(1) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand wurde von der Gründungsversammlung einstimmig gewählt.
(3) Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 – GESCHÄFTSBEREICH DES VORSTANDES:
(1) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung.
(2) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 161 befreit.
§ 9 – BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES:
(1) Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die durch Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Der Gründungs-Vorstand hat das Recht, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Gericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne Befragung der Mitglieder-Versammlung vorzunehmen.
§ 10 – DIE ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG:
(1) Die ordentliche Mitglieder-Versammlung findet jährlich auf Einberufung durch den Vorstand statt. Die erste ordentliche Mitglieder-Versammlung findet spätestens sechs Monate nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister statt. Die Mitglieder werden hierzu durch Rundschreiben drei Wochen vor dem Termin, an dem die Versammlung stattfinden soll, eingeladen. Die Einladung enthält die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einzuberufen, wenn mindestens 5% der Mitglieder dies schriftlich fordern und der Termin für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über drei Monate entfernt ist.
(3) Die Mitglieder-Versammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlung und Sitzung ab.
§ 11- BESCHLUSSFASSUNG der MITGLIEDER-VERSAMMLUNG
(1) Die Mitglieder-Versammlung beschließt über:
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung;
b) die Entlastung das Vorstandes;
c) die Neuwahl des Vorstandes;
d) Satzungsänderungen;
e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertreter;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
h) die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-Versammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los. In anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.
(4) Über die Sitzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 – DER BEIRAT:
(1) Auf Vorschlag und Beschluss des Vorstandes können Beirats-Mitglieder ernannt werden. Dies können Persönlichkeiten aus der Wirtschaft und dem öffentlichen Leben sein.
(2) Der Beirat berät den Vorstand und arbeitet Empfehlungen aus. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, die der Beirat sich gibt.
§ 13 – AUFLÖSUNG DES VEREINS:
Der Verein kann unabhängig von gesetzlichen Auflösungsgründen nur aufgelöst werden, wenn 25% der Mitglieder den Antrag auf Auflösung an den Vorstand richtet und bei der sodann vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung 75% aller Mitglieder des Vereins – also nicht nur die erschienenen Mitglieder – in schriftlicher Abstimmung der Auflösung zustimmen.
BEMERKUNG:
Dieser Text der Satzung der INITIATIVE ZERNIKOW e.V. entspricht der mehrheitlich zugestimmten Beschlussfassung über Satzungsänderungen der Mitglieder nach § 11 Absatz (1) d) oben auf der ersten ordentlichen Hauptversammlung am 01.10.1993 in Zernikow.
gez.: A. v.Arnim – Vorstand
gez.: R. Schlaugk – Schriftführer.
Die beantragte Satzungsänderung wurde in das Vereinsregister unter der Nummer
VR 168. lfd.-Nr. 2.
am 24.10.1995 eingetragen [Stempel]
Zehdenick, den 24.10.1995 Amtsgericht Zehdenick
(Reuter)
Justizobersekretärin als
Urkundsbeamte d. Geschäftsstelle